Die lustigsten Rechtsmeinungen unserer Cartellbrüder:
Warum Frauen auch nur Männer sind und das BZÖ die FPÖ ist
Im Cartellverband (ÖCV) korporierte Juristen gelten mit Sicherheit zu den besten im Lande. Anders ließe es sich auch nicht erklären, daß die im Regierungsauftrag agierenden Spitzenjuristen (Universitätsprofessoren an juridischen Fakultäten werden dies wohl sein) zu für den Normalbürger überraschenden Schlüssen kommen.
So „erkannte“ Cbr. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Mazal in einem Rechtsgutachten für den ÖCV, als es um die von ihm gewollte Aufnahme von Mädchen in den ÖCV (im genaueren um die Mädchenverbindung „Norica Nova“ und mit ihr um die einer der Rauch-Kallat-Töchter) ging, daß mit „Alter Herr“, „Bursch“, „Bundesbrüderlichkeit“ und ähnlichen rein männlichen Bezeichnungen selbstverständlich seit eher auch junge und ältere Damen gemeint waren. Das Rechtsgutachten blieb belanglos, der ÖCV beharrte bei der „natürlichen“ Auslegung der ÖCV-Rechtsbestimmungen.
Ähnlich kurios erscheinen nun die Rechtsgutachten von Cbr. Univ.-Prof. Dr. Johannes Hengstschläger (Universität Linz) und Cbr. Dr. Bernhard Raschauer, dem ehemaligen Umweltanwalt des ÖVP-Bundeslandes Niederösterreich, deren Gutachten die intellektuell bescheiden bemittelte Innenministerin Liesl Prokop in etwa so zusammenfaßt, daß die ununterbrochen bestehende FPÖ „eigentlich“ gar nicht existiere und als Rechtsnachfolger das BZÖ in die Position der FPÖ eingetreten sei. Erbanfall ohne Leiche – wie in einer Negerrepublik eben.
Zum Nachlesen:
Art 26 BVG (BGBl.Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 92/1979)
(6) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen zum Nationalrat, der
Wahl des Bundespräsidenten und von Volksabstimmungen nach Artikel 46
sowie zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sind
Wahlbehörden zu bestellen, denen als stimmberechtigte Beisitzer
Vertreter der wahlwerbenden Parteien anzugehören haben, bei der
Hauptwahlbehörde überdies Beisitzer, die dem richterlichen Stand
angehören oder angehört haben. Die in der Wahlordnung festzusetzende
Anzahl dieser Beisitzer ist – abgesehen von den dem richterlichen
Berufsstande entstammenden Beisitzern – auf die wahlwerbenden
Parteien nach ihrer bei der letzten Wahl zum Nationalrat
festgestellten Stärke aufzuteilen.